Das LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.9.2009 - 1 Sa 331/09 hat entschieden, dass auch Leiharbeitnehmer keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten haben. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, dass Arbeitnehmer grundsätzlich die Kosten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte selbst tragen müssen und die bei Leiharbeitnehmern nicht anders sein könne. Etwas anderes könne nur gelten, wenn eine Erstattung arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart sei.
Angesichts der Tatsache, dass die meisten Arbeitsverträge von Leiharbeitsfirmen mitlerweile eine europaweite Einsatzmöglichkeit vorsehen, ein ständig wechselnder Einsatzort gerade dem Wesen der Zeitarbeit entspricht und das Arbeitsentgelt regelmäßig ein wesentlich geringeres Niveau aufweist, ist diese Haltung kaum nachvollziehbar.
Das Sozialgericht Kassel (S 6 AS 373/09 ER 21.01.2010) hat entschieden, dass ein Sanktionsbescheid rechtswidrig ist, der nicht gleichzeitig über ergänzende Sachleistungen entscheidet, d.h. es muss ausdrücklich darüber entschieden werden, ob dem Hilfeempfänger anstelle des gekürzten Geldbetrages nicht beispielsweise Lebensmittelgutscheine zustehen. Da dies in der Praxis nahezu nie geschieht, dürfte praktisch jeder Sanktionsbescheid der Arbeitsgemeinschaften bzw. Jobcenter insgesamt rechtswidrig sein. Eine gegenteilige Auffassung wird jedoch vom Sozialgericht Duisburg (S 31 AS 317/09 ER 22.09.2009) vertreten.
Das LSG Berin-Brandenburg (L 14 AS 1830/08 26.05.2009) hat entschieden, dass die durch die ARGE bzw. Jobcenter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung für die gemietete Wohnung vorgenommenen Abzüge der "tatsächlich" angefallenenen Warmwasserkosten regelmäßig nicht rechtmäßig sind, da in Deutschland eine wirklich getrennte Erfassung kaum vorliegt. Allein der Umstand, dass in der Wohnung Warwasserzähler vorhanden sind auf der Abrechnungskosten selbst ein "gesonderter" Warmwasserverbrauch ausgewiesen wird, reicht dafür nicht. Letztlich handelt es sich dabei nämlich auch nur eine Berechnung auf der Grundlage der Heizkostenverordnung. Dies ist aber nicht ausreichend. In den weitaus meisten Fälle wird daher lediglich ein Abzug der regelmäßig geringeren Pauschalbeträge möglich sein.
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